Ein weiterer Punkt, der nach GoBD für jeden Unternehmer verpflichtend ist, ist ein sogenanntes internes Kontrollsystem (kurz: IKS). Im Schreiben des BMF (Rz. 100) vom 28.11.2019 heißt es: „für die Einhaltung der Ordnungsvorschriften des § 146 AO hat der Steuerpflichtige Kontrollen einzurichten, auszuüben und zu protokollieren.“ Dieses Kontrollsystem kontrolliert sozusagen alle anderen Systeme, um Fehler und Abweichungen in allen betrieblichen Abläufen aufzudecken.
Die genaue Gestaltung des IKS richtet sich nach Umfang und Vielfalt des Unternehmens und der damit verbundenen Geschäftstätigkeit, sowie des angewendeten Datenverarbeitungssystems.
Ein Betriebsprüfer kann die Buchhaltung verwerfen, wenn Daten und elektronische Dokumente nicht ausreichend vor Verlust oder Manipulation geschützt sind und bei einer Prüfung nicht vorgelegt werden können.
Trotz der entstehenden Kosten ist ein funktionierendes IKS ein großer Vorteil. Die Kontrollen, ein gutes Risikomanagement sowie eine funktionierende Datensicherheit schützen nicht nur bei einer Betriebsprüfung, sondern auch vor Datenmissbrauch, Korruption und Wirtschaftskriminalität.
Mehr zum Thema im Schreiben des BMF unter: GoBD
Quelle: GoBD Glossar